Transparente Verwaltung

Unter Transparenz versteht man die vollständige Zugänglichkeit der Informationen über die Organisation und die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltungen, um weit verbreitete Formen der Kontrolle über die Wahrnehmung der institutionellen Aufgaben und die Verwendung der öffentlichen Ressourcen zu ermöglichen.

Die Transparenz trägt - unter Beachtung der Bestimmungen zum Staats-, Amts- und Statistikgeheimnis sowie zum Schutz personenbezogener Daten - zur Verwirklichung des demokratischen Prinzips und der Verfassungsgrundsätze der Gleichheit, Unparteilichkeit, guten Verwaltung, Verantwortung, Wirksamkeit und Effizienz bei der Verwendung öffentlicher Mittel, Integrität und Loyalität im Dienste der Gemeinschaft bei.

Sie ist eine Voraussetzung für die Sicherstellung der individuellen und kollektiven Freiheiten sowie der bürgerlichen, politischen und sozialen Rechte, sie umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung und trägt zur Schaffung einer offenen Verwaltung bei, die im Dienste der Bürgerinnen und Bürger steht. Sie ist ein Instrument zur Verbreitung der Kultur der Legalität und zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption und Missständen in der Verwaltung.

Die im Abschnitt "Transparente Verwaltung" enthaltenen Daten, Informationen und Dokumente werden gemäß den Bestimmungen betreffend die Pflichten zur Bekanntmachung, Transparenz und Verbreitung von Informationen seitens der öffentlichen Verwaltungen gemäß Art. 1 Abs. 35 des Gesetzes vom 6. November 2012, Nr. 190 ("Antikorruptionsgesetz") veröffentlicht, wie es im gesetzesvertretenden Dekret vom 14. März 2013, Nr. 33, geändert durch das gesetzesvertretende Dekret vom 25. Mai 2016, Nr. 97, vorgesehen ist. Der Abschnitt "Transparente Verwaltung" ist gemäß den Bestimmungen laut Anlage 1 zum ANAC-Beschluss vom 28. Dezember 2016, Nr. 1310  ("Erste Leitlinien mit Anweisungen zur Umsetzung der im gesetzesvertretenden Dekret Nr. 33/2013, geändert durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 97/2016, enthaltenen Pflichten zur Bekanntmachung, Transparenz und Verbreitung von Informationen") gegliedert.

Mit RG vom 29. Oktober 2014, Nr. 10, veröffentlicht im Amtsblatt der Region vom 29. Oktober 2014, wurden die regionalen Bestimmungen an die im Gesetz vom 6. November 2012, Nr. 190 und im gesetzesvertretenden Dekret vom 14. März 2013, Nr. 33 vorgesehenen Pflichten zur Bekanntmachung, Transparenz und Verbreitung von Informationen angepasst.

Mit dem darauffolgenden RG vom 15. Dezember 2016, Nr. 16, veröffentlicht im Amtsblatt der Region vom 15. Dezember 2016, wurden die Pflichten zur Bekanntmachung, Transparenz und Verbreitung von Informationen an die durch das oben genannte gesetzesvertretende Dekret vom 25. Mai 2016, Nr. 97 eingeführten Änderungen angepasst.

Aufgrund der im RG vom 15. Dezember 2016, Nr. 16 vorgesehenen Änderung haben die Verwaltungen eine Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten des Regionalgesetzes (16. Juni 2017), um diese Anpassung vorzunehmen.

Open data und Wiederverwendung von Daten

siehe: Leitlinien der Datenschutzbehörde betreffend personenbezogene Daten

Daten, die im Internet veröffentlicht werden, können nicht von jedermann für jeden Zweck frei verwendet werden. Die Verpflichtung im Rahmen der Transparenzgesetzgebung, Daten in "offenem Format" zu veröffentlichen, bedeutet nicht, dass diese Daten auch "offene Daten" sind, d.h. von jedem zu jedem beliebigen Zweck frei genutzt werden können.

Die in diesem Abschnitt veröffentlichten personenbezogenen Daten können nur unter den Bedingungen wiederverwendet werden, die von der geltenden Gesetzgebung zur Wiederverwendung öffentlicher Daten (EU-Richtlinie 2003/98/EG und gesetzesvertretendes Dekret Nr. 36/2006 zu ihrer Umsetzung) vorgesehen sind, und zwar in Übereinstimmung mit den Zwecken, für die sie gesammelt und gespeichert wurden, und unter Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten.